Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von: Moso International B.V. Adam Smithweg 2, 1689 ZW ZWAAG, Niederlande, eingetragen bei der Handelskammer in Alkmaar unter der Registernummer: 36052388. UST IDNr.: NL 8072.954.37.B01.

ARTIKEL 1: ANWENDUNGSBEREICH

  1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote und alle Kauf- und Verkaufsverträge von Moso International B.V., mit Geschäftssitz in Zwaag, nachstehend als der „Benutzer“ bezeichnet.
  2. Der Käufer bzw. der Auftraggeber wird nachstehend als die „Gegenpartei“ bezeichnet. Wenn im Folgenden eine Bestimmung sich spezifisch auf Umstände bezieht, in denen die Gegenpartei eine natürliche Person ist, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Geschäftes handelt, dann wird diese „Verbraucher“ genannt.
  3. Anderslautende Bedingungen können nur dann Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sein, wenn dies von beiden Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  4. Unter „schriftlich“ ist in diesen Allgemeinen Bedingungen immer folgendes zu verstehen: per E-Mail und per Fax, oder mit einer anderen Kommunikationsart, die hinsichtlich des Stands der Technik und der im Geschäftsverkehr herrschenden Auffassungen diesen gleichgestellt werden kann.
  5. Wenn die Gegenseite ein Angebot oder eine Auftragsbestätigung, das/die sie erhalten und angenommen hat, und in dem/der auf diese Bestimmungen verwiesen wurde, unkommentiert lässt, wird dies als Zustimmung zur Gültigkeit dieser Bedingungen betrachtet.
  6. Wenn eine der Bestimmungen (oder ein Teil davon) dieser Allgemeinen Bedingungen sich als ungültig erweist, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen davon unberührt.

ARTIKEL 2: VERTRÄGE

  1. Verträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Benutzers bindend.
  2. Mündliche Absprachen binden den Benutzer erst dann, nachdem diese vom Benutzer schriftlich bestätigt wurden, oder aber, wenn der Benutzer mit Zustimmung der Gegenpartei mit den Ausführungshandlungen begonnen hat.
  3. Ergänzungen oder Änderungen an diesen Allgemeinen Bestimmungen oder anderweitige Ergänzungen oder Änderungen am Vertrag werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Benutzer bindend.

ARTIKEL 3: ANGEBOTE

  1. Alle Angebote, Offerten, Preislisten, Lieferzeiten usw. des Benutzers sind freibleibend, es sei denn, sie enthalten eine Frist zur Annahme. Wenn ein Angebot bzw. eine Offerte ein freibleibendes Angebot beinhaltet, und dieses Angebot von der Gegenpartei angenommen wird, hat der Benutzer das Recht, dieses Angebot innerhalb von 2 Tagen nach dem Erhalt der Angebotsannahme zu widerrufen.
  2. Die vom Benutzer verwendeten Preise sowie die in den Angeboten, Offerten, Preislisten usw. angegebenen Preise verstehen sich immer ohne Umsatzsteuer (BTW) und eventuelle Kosten. Diese Kosten können unter anderem – ohne auf die nachstehende Aufzählung beschränkt zu sein – Reisekosten, Transportkosten und Kosten aus Rechnungen von eingeschalteten Drittparteien sein. Dies gilt immer, solange nichts Anderslautendes ausdrücklich schriftlich angegeben ist.
  3. Vorgelegte und/oder übergebene Muster, Broschüren, Zeichnungen, Modelle, Angaben von Farben, Maßen und Gewichten sowie andere Beschreibungen sind so genau wie möglich abgefasst, sie dienen jedoch immer nur als Anhaltspunkte. Aus diesen können keine Rechte abgeleitet werden, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich Anderslautendes vereinbart.
  4. Die im vorstehenden Satz dieses Artikels benannten Muster, Broschüren, Zeichnungen usw. bleiben jederzeit Eigentum des Benutzers, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich Anderslautendes vereinbart. Diese Gegenstände müssen auf erstes Verlangen des Benutzers an denselben zurückgegeben werden. Ohne schriftliche Genehmigung des Benutzers dürfen diese Gegenstände weder vervielfältigt noch Dritten zur Einsicht gegeben werden.
  5. A.    Wenn zwischen dem Datum des Vertragsabschlusses und der Ausübung des Vertrages von den Behörden und/oder den Fachorganisationen Änderungen an Löhnen, Arbeitsbedingungen oder Sozialversicherungen usw. vorgenommen wurden, ist der Benutzer berechtigt, die sich ergebenden Preiserhöhungen der Gegenpartei aufzugeben. Wenn zwischen der vorgenannten Zeitspanne vom Benutzer und/oder von Zulieferern eine neue Preisliste ausgegeben wird oder eine solche in Kraft tritt, hat der Benutzer das Recht, die darin aufgeführten Preise der Gegenpartei in Rechnung zu stellen.
  6. B.    Für den mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag gilt, dass Preiserhöhungen 3 Monate nach dem Zustandekommen des Vertrages weitergegeben bzw. in Rechnung gestellt werden dürfen. Bei Preiserhöhungen innerhalb einer Frist von weniger als 3 Monaten hat der Verbraucher das Recht, den Vertrag zu kündigen.

ARTIKEL 4: EINSCHALTEN VON DRITTPARTEIEN

  1. Wenn und insoweit wie die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrages dies erfordert, hat der Benutzer das Recht, bestimmte Arbeiten bzw. Lieferungen durch Drittparteien vornehmen zu lassen.

ARTIKEL 5: LIEFERUNG, LIEFERFRISTEN

  1. Aufgegebene Lieferfristen, innerhalb derer die Sachen (nachstehend sind unter „Sache“ sowohl Waren als auch Dienstleistungen zu verstehen) geliefert werden müssen, sind nie als verbindliche Fristen zu betrachten; es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich Anderslautendes vereinbart. Wenn der Benutzer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, muss er diesbezüglich schriftlich in Verzug gesetzt werden.
  2. Bei Lieferung in Teilen wird jede Lieferung bzw. Phase als gesonderte Transaktion betrachtet und kann entsprechend vom Benutzer pro Transaktion in Rechnung gestellt werden.
  3. Die Gefahr an den gelieferten Sachen geht zum Zeitpunkt der Lieferung an die Gegenpartei über.
  4. Der Versand bzw. der Transport der bestellten Sachen erfolgt auf eine vom Benutzer zu bestimmende Art, jedoch auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei. Der Benutzer haftet nicht für Schäden, welcher Art und welcher Form auch immer, die im Zusammenhang mit dem Versand bzw. dem Transport entstehen, ganz gleich, ob diese Schäden die Sachen betreffen oder nicht. Dies gilt immer, solange die Parteien nichts Anderslautendes ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.
  5. Wenn sich aufgrund einer Ursache, die in den Verantwortungsbereich der Gegenpartei gehört, die Lieferung der Sachen als nicht möglich erweist, behält der Benutzer sich das Recht vor, die bestellten Sachen auf Kosten und auf Gefahr der Gegenpartei einzulagern. Der Benutzer setzt die Gegenpartei schriftlich von der erfolgten Einlagerung in Kenntnis, und er gibt dabei zugleich eine angemessene Frist auf, innerhalb derer die Gegenpartei den Benutzer in die Lage versetzen muss, die Sachen zu liefern.
  6. Wenn die Gegenpartei auch nach dem Ablauf der vom Benutzer gestellten angemessenen Frist, gemäß den Bestimmungen im vorstehenden Satz dieses Artikels, mit der Erfüllung ihrer Pflichten in Verzug bleibt, ist die Gegenpartei nach dem einmaligen Verstreichen 1 (eines) Monats, gerechnet ab dem Datum der Einlagerung, in Verzug, und der Benutzer hat dann das Recht, den Vertrag schriftlich und mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise zu kündigen, ohne dass dies einer vorherigen oder speziellen Inverzugsetzung bedarf, ohne gerichtliche Intervention und ohne dabei zur Erstattung von Schäden, Kosten und Zinsen verpflichtet zu sein.
  7. Die Bestimmungen im vorstehenden Satz dieses Artikel entbinden die Gegenpartei nicht von der Bezahlung des vereinbarten bzw. ausbedungenen bzw. geschuldeten Preises sowie der Bezahlung von gegebenenfalls angefallenen Lagerkosten und/oder von sonstigen Kosten.
  8. Der Benutzer hat das Recht – zur Absicherung der Erfüllung der Zahlungspflichten der Gegenseite – eine Vorauszahlung oder Sicherheiten von der Gegenpartei zu verlangen, bevor er die Lieferung vornimmt.

ARTIKEL 6: FORTGANG DER LIEFERUNG(EN)

  1. Der Benutzer kann nicht verpflichtet werden, früher mit der Lieferung der Sachen zu beginnen, als nachdem alle dafür erforderlichen Informationen in seinem Besitz sind und er die gegebenenfalls vereinbarte Voraus- bzw. Teilzahlung erhalten hat. Bei hierdurch entstandenen Verzögerungen sind die aufgegebenen Liefertermine nach Billigkeit anzupassen.
  2. Wenn die Lieferungen aufgrund von Ursachen, die nicht auf ein Verschulden des Benutzers zurückzuführen sind, nicht normal oder nicht ohne Unterbrechung stattfinden können, hat der Benutzer das Recht, die sich daraus ergebenden Kosten der Gegenpartei aufzugeben.
  3. Alle Kosten, die dem Benutzer auf Verlangen der Gegenpartei im Rahmen der Ausführung des Vertrages entstehen, werden in vollem Umfang der Gegenpartei aufgegeben; es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich Anderslautendes vereinbart.

ARTIKEL 7: VERPACKUNG

  1. Die nicht für den einmaligen Gebrauch bestimmte Verpackung, in der die Sachen geliefert werden, bleibt Eigentum des Benutzers, und sie darf von der Gegenpartei nicht für andere Zwecke gebraucht werden, als diejenigen, für die sie bestimmt ist.
  2. Der Benutzer ist berechtigt, für diese Verpackung der Gegenpartei ein Pfandgeld in Rechnung zu stellen. Der Benutzer ist verpflichtet, diese Verpackung zu dem Preis zurückzunehmen, der der Gegenpartei in Rechnung gestellt wurde, wenn diese Verpackung versandkostenfrei innerhalb einer vom Benutzer festgelegten Frist nach der Lieferung an ihn zurückgesendet wird.
  3. Wenn die Verpackung beschädigt oder unvollständig ist oder sie verloren ging, ist die Gegenpartei für diesen Schaden haftbar und ihr Anspruch auf Rückzahlung des Pfandgeldes verfällt.
  4. Wenn es – und dies nach dem Ermessen des Benutzers – sich als notwendig erweist, wird die Verpackung der Gegenpartei zum Kostenpreis in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.

ARTIKEL 8: REKLAMATIONEN UND RÜCKSENDUNGEN

  1. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Sachen unmittelbar bei der Entgegennahme zu überprüfen. Wenn die Gegenpartei sichtbare Mängel, Fehler, Unvollkommenheiten und/oder fehlende Teile feststellt, muss dies auf dem Frachtbrief bzw. Begleitschein vermerkt werden, und der Benutzer muss diesbezüglich unverzüglich informiert werden. Der Benutzer muss von der Gegenpartei diesbezüglich spätestens innerhalb von 24 Stunden nach dem Erhalt der Sachen unterrichtet werden, gefolgt von einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung an den Benutzer.
  2. Sonstige Reklamationen müssen dem Benutzer innerhalb von 8 Tagen nach dem Erhalt der Sachen per Einschreiben gemeldet werden.
  3. Unbeschadet der Bestimmungen in den Sätzen 1 und 2 dieses Artikels finden bei einem mit dem Verbraucher abgeschlossenen Vertrag gleichzeitig die Bestimmungen in Satz 8 von Artikel 9 Anwendung.
  4. Wenn die oben aufgeführten Reklamationen dem Benutzer nicht innerhalb der genannten Fristen mitgeteilt wurden, werden die Sachen als in ordnungsgemäßem Zustand geliefert betrachtet.
  5. Die bestellten Sachen werden in den beim Benutzer vorrätigen Großhandelsverpackungen geliefert. Geringfügige Abweichungen gegenüber den aufgegebenen Maßen, Gewichten, Mengen, Farben usw. können eine Mängelanzeige gegenüber dem Benutzer nicht begründen.
  6. Bei Naturprodukten können wegen Unvollkommenheiten keine Reklamationen geltend gemacht werden, wenn diese Unvollkommenheiten auf die Art und die Eigenschaften des Materials bzw. der Materialien zurückzuführen sind, aus denen das Produkt hergestellt wurde. Die diesbezügliche Beurteilung liegt beim Benutzer.
  7. Reklamationen setzen die Pflicht zur Bezahlung durch die Gegenpartei nicht aus.
  8. Der Benutzer muss in die Lage versetzt werden, die Beanstandung prüfen zu können. Wenn für die Prüfung der Beanstandung eine Rücksendung erforderlich ist, so darf diese nur dann auf Kosten und auf Gefahr des Benutzers vorgenommen werden, wenn dieser dazu vorab seine ausdrückliche schriftliche Genehmigung erteilt hat.
  9. In jedem Fall geschieht die Rücksendung auf eine vom Benutzer zu bestimmende Art und in der Originalverpackung bzw. der Lieferverpackung. Rücksendungen geschehen auf Kosten und auf Gefahr der Gegenpartei, solange der Benutzer die Reklamation nicht als begründet anerkannt hat.
  10. Wenn die Sachen nach der Lieferung in ihrer Art und/oder in ihrer Zusammenstellung geändert bzw. verändert wurden, ganz oder teilweise bearbeitet bzw. verarbeitet wurden, beschädigt oder umgepackt wurden, ist jeder Anspruch auf Reklamation hinfällig.
  11. Bei begründeten Reklamationen ist der Schaden gemäß den Bestimmungen in Artikel 9 abzuwickeln.

ARTIKEL 9: HAFTUNG UND GARANTIE

  1. Der Benutzer erfüllt seine Pflichten nach den für sein Geschäft branchenüblichen Vorgaben, er übernimmt jedoch keine Haftung für Schäden, einschließlich Personenschäden (auch mit Todesfolge), Folgeschäden, betriebliche Schäden, Gewinneinbußen und/oder betriebliche Ausfälle, die auf eine Handlung oder eine Unterlassung des Benutzers, seines Personals oder von ihm eingeschalteten Drittparteien zurückzuführen sind; ausgenommen, es handelt sich um einen Fall von Vorsatz und/oder bewusster Schädigung durch den Benutzer selbst, seine Geschäftsführung und/oder seine Leitenden Mitarbeiter.
  2. Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen in diesem Artikel bleibt die Haftung des Benutzers – ganz gleich, auf Grund welcher Ursache – auf den Betrag des Nettopreises der gelieferten Sachen bzw. der verrichteten Arbeiten beschränkt.
  3. Unbeschadet der Bestimmungen in den vorstehenden Sätzen dieses Artikels ist der Benutzer in keinem Fall zu einem Schadenersatz verpflichtet, der die Versicherungssumme übersteigt, wenn und insoweit wie der Schaden durch eine vom Benutzer abgeschlossene Versicherung gedeckt ist.
  4. Der Benutzer gewährleistet die übliche Gebrauchsqualität und Tauglichkeit der gelieferten Sachen; die tatsächliche Lebensdauer der Sachen kann aber in keinem Fall garantiert werden.
  5. Wenn sich bei den gelieferten Sachen sichtbare Mängel, Unvollkommenheiten und/oder Unzulänglichkeiten zeigen, die bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. des Versands der Lieferung vorhanden gewesen sein müssen, verpflichtet sich der Benutzer, diese Sachen – nach seiner Wahl – kostenlos zu reparieren oder auszutauschen.
  6. A.    In allen Fällen, in denen der Benutzer für die Behebung von festgestellten Schäden haftbar gemacht werden kann, ist die Gewährleistungsfrist auf 6 Monate beschränkt, und diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die Pflicht zur Behebung des Schadens festgestellt wurde.
    B.    Abweichend von den Bestimmungen des vorstehenden Teils A dieses Satzes gilt für den Verbraucher eine Frist von höchstens 1 (einem) Jahr.
  7. Wenn für die vom Benutzer gelieferten Sachen eine Herstellergarantie besteht, so gilt diese Garantie auf gleiche Art und Weise zwischen den Parteien.
  8. Bei einem mit dem Verbraucher abgeschlossenen Vertrag hält der Benutzer die gesetzlich festgelegten Garantiebestimmungen ein.
  9. Die Gegenpartei verliert ihre gesamten Ansprüche gegenüber dem Benutzer, haftet selbst für alle Schäden und stellt den Benutzer von allen Ansprüchen Dritter auf Schadenersatz frei, wenn und insoweit wie:
    A.    der vorgenannte Schaden durch unsachgemäßen Umgang und/oder durch Anweisungen, die den Zweckbestimmungen des Benutzers widersprechen und/oder durch unsachgemäße Lagerung (Verwahrung) der gelieferten Sachen durch die Gegenpartei entstanden ist;
    B.    der vorgenannte Schaden durch Mängel, Unvollkommenheiten oder Fehler bei den Informationen, den Materialien oder den Informationsmitteln usw. entstanden ist, die dem Benutzer von der Gegenpartei oder in ihrem Namen handelnd verschafft und/oder vorgegeben wurden.

ARTIKEL 10: BEZAHLUNG

  1. Die Bezahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum zu erfolgen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich Anderslautendes vereinbart.
  2. Wenn eine Rechnung innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht vollständig bezahlt wurde:
    A.    wird von diesem Zeitpunkt ab der Gegenpartei ein Kreditbeschränkungszuschlag in Höhe von 2% des Rechnungsbetrages in Rechnung gestellt, ohne dass diesbezüglich eine spezielle Inverzugsetzung erforderlich ist;
    B.    schuldet die Gegenpartei dem Benutzer für jeden angefangenen Monat des Verzugs einen monatlichen Verzugszins in Höhe von 2% der Hauptsumme, um den sich diese Hauptsumme dann monatlich erhöht;
    C.    ist die Gegenpartei nach einer entsprechenden Mahnung des Benutzers verpflichtet, außergerichtliche Kosten in Höhe von mindestens 15% der Hauptsumme und einen Verzugszins in Höhe von mindestens € 150,00 zu bezahlen;
    D.    hat der Benutzer das Recht, die Gegenpartei für jede an diese gesendete Zahlungserinnerung, Mahnung usw. mit einen Betrag von mindestens € 20,00 zur Deckung seiner Verwaltungskosten zu belasten. Der Benutzer muss dies im Vertrag und/oder auf der Rechnung angeben.
  3. Nach Wahl des Benutzers kann in den vorstehenden oder in entsprechenden Fällen ohne spezielle Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention der Vertrag ganz oder teilweise gekündigt werden, wobei diese Kündigung bzw. Teilkündigung mit einer Forderung auf Schadenersatz verbunden werden kann.
  4. Wenn die Gegenpartei ihren Zahlungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt, ist der Benutzer befugt, die Erfüllung aller seiner gegenüber der Gegenpartei eingegangenen Verpflichtungen zur Lieferung bzw. zum Verrichten von Arbeiten auszusetzen, bis die Zahlung erfolgt ist oder eine hinreichende Sicherheit gestellt wurde. Dasselbe gilt auch bereits vor dem Eintritt eines Verzuges, wenn der Benutzer begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit der Gegenpartei hat.
  5. Die von der Gegenpartei vorgenommenen Zahlungen dienen zuerst der Tilgung aller geschuldeten Zinsen und Kosten, dann der Begleichung von denjenigen fälligen Rechnungen, die am längsten offenstehen; es sei denn, dass die Gegenpartei bei der Bezahlung ausdrücklich schriftlich vermerkt hat, dass die betreffende Zahlung sich auf eine spätere Rechnung bezieht.
  6. A.    Wenn die Gegenpartei, aus welchen Gründen auch immer, eine oder mehrere Gegenforderungen gegen den Benutzer geltend gemacht hat oder solche zu erhalten hat, verzichtet die Gegenpartei auf ihr Recht der Aufrechnung in Bezug auf diese Forderung(en). Der vorgenannte Verzicht auf das Recht der Aufrechnung gilt auch für den Fall, dass die Gegenpartei eine (vorläufige) Aussetzung ihrer Zahlungspflichten beantragt (hat) oder sie zahlungsunfähig ist.
    B.    Die Bestimmungen in Teil A dieses Satzes finden bei Verträgen mit dem Verbraucher keine Anwendung.

ARTIKEL 11: EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Der Benutzer behält sich das Eigentum an gelieferten und zu liefernden Sachen vor, bis die Gegenpartei alle sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Benutzer erfüllt hat. Die Zahlungsverpflichtungen bestehen aus der Bezahlung des Kaufpreises, sowie der damit zusammenhängenden Forderungen für verrichtete Arbeiten im Rahmen der Lieferung sowie der damit zusammenhängenden etwaigen Forderungen auf Schadenersatz wegen der Nichterfüllung von Pflichten seitens der Gegenpartei.
  2. Die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Sachen dürfen von der Gegenpartei nur im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit weiterverkauft werden.
  3. Wenn der Benutzer sich auf den Eigentumsvorbehalt beruft, gilt der diesbezüglich geschlossene Vertrag als gekündigt; dies unbeschadet aller etwaigen Ansprüche des Benutzers auf Schadenersatz, auf die Erstattung von entgangenen Gewinnen und von Zinsen.
  4. Die Gegenpartei ist verpflichtet, den Benutzer unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn eine Drittpartei Rechte an Sachen geltend macht, auf denen kraft dieses Artikels ein Eigentumsvorbehalt liegt.

ARTIKEL 12: PFAND/SICHERHEITSLEISTUNG

Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Gegenpartei ihren gesamten Zahlungspflichten aus diesem Vertrag gegenüber dem Benutzer in vollem Umfang nachgekommen ist, ist die Gegenpartei nicht berechtigt, die gelieferten Sachen Dritten als Pfand zu überlassen und/oder ein besitzloses Pfandrecht auf diesen zu begründen und/oder die Sachen zur Lagerung der Verfügungsgewalt von einem oder mehreren Geldgebern zu Sicherungszwecken überlassen; wobei eine solche Handlung Vertragsverletzung zu betrachten ist, die der Gegenpartei zuzuschreiben ist. In einem solchen Fall ist der Benutzer berechtigt, unverzüglich und ohne jede diesbezügliche Inverzugsetzung, seine vertraglichen Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag zu kündigen; dies unbeschadet aller etwaigen Ansprüche des Benutzers auf Schadenersatz, auf die Erstattung von entgangenen Gewinnen und von Zinsen.

ARTIKEL 13: ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT, VERLUST DER VERFÜGUNGSGEWALT USW.

Unbeschadet der Bestimmungen in den anderen Artikeln dieses Vertrages und anderer vom Benutzer abgeschlossener Verträge, und ohne dass eine gerichtliche Intervention und ohne dass eine diesbezügliche Inverzugsetzung erforderlich ist, gilt der Vertrag zu dem Zeitpunkt als gekündigt, an dem die Gegenpartei für zahlungsunfähig erklärt wird, sie die (vorläufige) Aussetzung ihrer Zahlungsverpflichtungen beantragt (hat), von einer vollstreckbaren Beschlagnahme betroffen ist, unter Kuratel oder unter die Obhut eines Vergleichsverwalters gestellt wird, oder sie anderweitig die Verfügungsgewalt oder die Handlungsfähigkeit in Bezug auf ihren Besitz oder Teile davon verliert; es sei denn, dass der Kurator oder der Vergleichsverwalter die aus dem Vertrag abzuleitenden Verpflichtungen der Gegenpartei als Konkursschuld im Sinne der niederländischen „Boedelschuld“ anerkennt.

ARTIKEL 14: HÖHERE GEWALT

  1. Wenn die Erfüllung der Pflichten des Benutzers aufgrund des mit der Gegenpartei geschlossenen Vertrages nicht möglich ist, und dies auf eine Nichterfüllung des Benutzers zurückzuführen ist, die diesem nicht zugeschrieben werden kann, und/oder dies auf eine Nichtfüllung von zur Ausführung des Vertrages eingeschalteten Dritten oder Zulieferern zurückzuführen ist, oder wenn sich beim Benutzer anderweitige schwerwiegende Gründe ergeben haben, ist der Benutzer berechtigt, den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zu kündigen oder die Erfüllung seiner Pflichten gegenüber der Gegenpartei für die Dauer einer von ihm zu bestimmenden, angemessenen Frist auszusetzen, ohne dass er hierfür in irgendeiner Weise schadenersatzpflichtig gemacht werden kann. Wenn die oben genannte Situation eintritt und Teile des Vertrages bereits ausgeführt wurden, ist die Gegenpartei verpflichtet, alle bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen des Benutzers zu vergüten.
  2. Als Umstände, bei denen eine nicht zuschreibbare Nichterfüllung vorliegt, werden unter anderem verstanden: Krieg, Aufstand, Mobilmachung, Unruhen im Inland oder im Ausland, Maßnahmen von weisungsbefugten Körperschaften, Streik und Aussperrung von Mitarbeitern; und auch das drohende Eintreten eines der vorstehenden Umstände; Störungen bei den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Wechselkursverhältnissen; witterungsbedingte Umstände; betriebliche Störungen durch Brand, Unfall oder andere Vorfälle und Naturereignisse; ganz gleich, ob solche Umstände oder die nicht fristgemäße Erfüllung beim Benutzer, bei seinen Zulieferern oder bei Dritten eintreten, die von ihm im Rahmen der Ausführung seiner vertraglichen Pflichten eingeschaltet wurden.

ARTIKEL 15: KÜNDIGUNG, ANNULLIERUNG/AUFHEBUNG

  1. A.    Die Gegenpartei verzichtet auf alle Rechte aus Artikel 6:265 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Niederlande sowie anderer einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen in Bezug auf die Aufhebung von Verträgen; soweit dem nicht zwingend rechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Das Vorstehende gilt unter dem Vorbehalt des Rechts, den Vertrag gemäß dem betreffenden Artikel zu annullieren bzw. zu kündigen.
    B.    Die Bestimmungen unter Teil A dieses Satzes finden bei Verträgen mit dem Verbraucher keine Anwendung.
  2. Unter Annullierung wird im Rahmen dieser Allgemeinen Bedingungen folgendes verstanden: Beendigung des Vertrages durch eine der Parteien noch vor dem Beginn der Ausführung desselben.
  3. Unter Kündigung wird im Rahmen dieser Allgemeinen Bedingungen folgendes verstanden: Beendigung des Vertrages durch eine der Parteien nach dem Beginn der Ausführung desselben.
  4. Wenn die Gegenpartei den Vertrag kündigt oder annulliert, ist sie dem Benutzer eine von diesem näher zu bestimmende Vergütung schuldig. Die Gegenpartei ist verpflichtet, dem Benutzer alle diesem entstandenen Kosten, Schäden sowie Gewinneinbußen zu erstatten. Der Benutzer ist berechtigt, die Kosten, Schäden und Gewinneinbußen zu bestimmen und – nach seiner Wahl und in Abhängigkeit von den bereits verrichteten Arbeitsleistungen bzw. erbrachten Lieferungen – der Gegenpartei 20% bis 100% des vereinbarten Preises in Rechnung zu stellen.
  5. Die Gegenpartei haftet gegenüber Dritten für die Folgen der Annullierung bzw. Kündigung, und sie stellt den Benutzer diesbezüglich von etwaigen Haftungsansprüchen frei.
  6. Von der Gegenpartei bereits bezahlte Beträge werden nicht zurückerstattet.

ARTIKEL 16: ANWENDBARES RECHT/ZUSTÄNDIGE GERICHTSBARKEIT

  1. Für den zwischen dem Benutzer und der Gegenpartei geschlossenen Vertrag gilt ausschließlich niederländisches Recht. Etwaige, sich aus diesem Vertrag ergebende Streitfälle werden ebenfalls nach niederländischem Recht entschieden.
  2. Abweichend von den Bestimmungen in Satz 1 dieses Artikels gilt für die sachrechtlichen Folgen eines Eigentumsvorbehaltes an für zum Export bestimmten Sachen die Rechtsprechung des Bestimmungslandes der Sachen, wenn diese für den Benutzer günstiger ist.
  3. Etwaige Streitfälle werden durch das zuständige niederländische Gericht entschieden, wobei es dem Benutzer unbenommen bleibt, Klage beim für den Geschäftssitz des Benutzers zuständigen Gericht einzulegen; es sein denn, dass in einer solchen Angelegenheit ein Kantonsgericht zuständig ist.
  4. Bei Streitfällen mit dem Verbraucher gilt, dass innerhalb 1 (eines) Monats, nachdem der Benutzer diesem mitgeteilt hat, dass die Angelegenheit einem Gericht vorgelegt wird, der Verbraucher anzeigen kann, dass er die Schlichtung des Streitfalls durch ein dazu gesetzlich befugtes Gericht wünscht.
  5. In Bezug auf Streitfälle, die sich aus dem Vertrag ergeben, der mit einer Gegenpartei abgeschlossen wurde, die ihren Geschäftssitz außerhalb der Niederlande hat, ist der Benutzer berechtigt, gemäß den Bestimmungen in Satz 3 dieses Artikels zu handeln, oder – nach seiner Wahl – den Streitfall dem zuständigen Gericht in dem Land zur Entscheidung vorzulegen, in dem die Gegenpartei ihren Geschäftssitz hat.

1 Oktober 2015

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